Satzung

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Satzung der Sparte Handball

§ 1 Name und Sitz der Sparte


Die Sparte Handball gehört dem Turn und Sportverein (TSV) 1886 Markkleeberg an.

Der TSV ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Leipzig eingetragen. Er hat seinen Sitz in Markkleeberg und ist Mitglied des Landesssportbundes Sachsen bzw. des Handballbundes Sachsen.

§ 2 Zweck der Sparte


1. Die Sparte bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder sowie die Pflege und Förderung der sportlichen Interessen des Breiten- und Leistungssport auf gemeinnütziger Grundlage.

2. Zu diesem Zweck stellt die Sparte seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sporteinrichtungen und Sportgeräte, zur Verfügung. Dies gilt analog für die Sportanlagen, die dem Verein zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurden.

3. Die Sparte ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mitgliedsbeiträge und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der/s Sparte / Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Sparte möchte die Familienangehörigen der Spartenmitglieder bei sportlichen und geselligen Veranstaltungen einbeziehen. Als Dank für die Unterstützung der Mitglieder durch ihre Angehörigen werden Familienveranstaltungen (z.B. Kegelabende oder Familiensportfest mit Grillabend) von der Sparte durchgeführt.

§ 3 Rechtsgrundlage


1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Sparte werden durch die vorliegende Satzung geregelt.

2. Die Sparte ist Mitglied des Handballbundes Sachsen e. V. und regelt im Einklang mit dessen Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Gliederung der Sparte


1. Die Sparte ist ein Glied des Vereins, das sich der Pflege des Handballsportes widmet.

2. Der Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit der Sparte zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.

3. Die Sparte kann Zusatz-Mitgliedsbeiträge, -Umlagen sowie Arbeitsauflagen festlegen bzw. erheben.

4. Die Höhe der Zusatzbeiträge und Arbeitsauflagen sind in den Spartenversammlungen mehrheitlich zu beschließen. Die Beschlüsse sind dem Vereinsvorstand vorzulegen.

5. Die Sparte muss über ihre Zusatzbeiträge, Umlagen, Zusatzeinnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen machen. Diese Unterlagen sind durch die Revision der Sparte zu kontrollieren.

§ 5 Mitgliedschaft


1. Mitglied der Sparte kann jede natürliche Person werden. Die Sparte besteht aus ordentlichen, jugendlichen und Ehrenmitgliedern.

2. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Personen, die sich um die Förderung des Sportes innerhalb der Sparte besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Mitgliedschaft Erwerb


1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die bei jugendlichen Mitgliedern durch den sorgeberechtigten Elternteil zu unterschreiben ist. Durch die Beitrittserklärung unterwirft sich das neu eingetretene Mitglied den Bestimmungen der Satzung und den ergänzenden Ordnungen. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

2. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand der Sparte. Die Beitrittserklärungen sind vom TSV-Vorstand zu bestätigen.

§ 7 Mitgliedschaft Erlöschen


Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod, durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals, durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates oder des Vorstandes. Auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aus der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der Sparte / Verein bestehen.

§ 8 Ausschließungsgründe


Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten als Mitglied gröblichst verletzt und die Verletzung trotz Mahnung fortsetzt, wenn er seinen dem TSV / Sparte gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten trotz Fristensetzung und wiederholter Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt, wenn er in grober Weise gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses die Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem betroffenen nebst Begründung mittels Einschreiben zuzustellen.

§ 9 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

- durch die Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder berechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,

- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sektionen aktiv auszuüben, vom Verein Versicherungsschutz für alle satzungsmäßigen Tätigkeiten entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu verlangen, bei Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, den im Verein bestehenden Ehrenrat in Anspruch zu nehmen. Gegen die Beschlüsse des TSV und der Sparte können die Mitglieder Einspruch einlegen (innerhalb von 2 Wochen). Für die Klärung der Einsprüche / Proteste sind nacheinander zuständig: die Spartenleiter, die Mitgliederversammlung der Sparte, der TSV-Vorstand, die Mitgliederversammlung des TSV.

§ 10 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

1. die Satzung der Sparte/des Vereins sowie die gefassten Beschlüsse zu befolgen,

2. nicht gegen die Interessen der Sparte / des Vereins zu handeln,

3. die durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen festgelegten Beiträge, Umlagen und Arbeitsauflagen zu entrichten bzw. zu erfüllen. Mitgliedern, denen es (z.B. wegen Krankheit oder sozialer Notlage) nicht möglich ist, den vollen Beitrag zu zahlen, können auf schriftlichen formlosen Antrag an den Vorstand (betr. Grundbeiträge) bzw. Spartenleitung (betr. Zusatzbeiträge) von der Beitragszahlung ganz, teilweise oder zeitweise befreit werden. Das gilt auch für Mitglieder, die ihren Wehrdienst oder Wehrersatzdienst leisten oder Bafög-Empfänger sind. Die Entscheidung bedarf eines ausgesprochenen Beschlusses, dessen Inhalt dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist,

4. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sparte, Sportart bzw. Mannschaft mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison jeweils verpflichtet haben.

§ 11 Organe der Sparte


Organe der Sparte sind: Spartenleitung, Spartenversammlung. Die Mitgliedschaft in einem Vereins- oder Spartenorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.

§ 12 Mitgliederversammlung - Einberufung und Vorsitz


1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Sparte, sie muss mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

2. Sämtliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

3. Im ersten Quartal eines Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben statt.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach §11, Abs.5 einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der Mitglieder es beantragen.

5. Die Einberufung erfolgt durch den Spartenleiter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bzw. über öffentlichen Aushang im Schaukasten des Vereins. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Spartenleitung schriftlich einzureichen.

7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Spartenleiter. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 16 und § 17.

§ 13 Mitgliederversammlung Aufgaben


1. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Spartenangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen sind.

2. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

- Wahl der Spartenleitung,

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, evtl. Umlagen, Arbeitsauflagen und deren Fälligkeit für das kommende Geschäftsjahr,

- Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,

- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages mit Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Mittel,

- Änderung der Satzung, Auflösung der Sparte.

§ 14 Mitgliederversammlung Tagesordnung


Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens die folgenden Punkte zu umfassen:

1. Feststellen der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der stimmberechtigten Mitglieder,

2. Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Spartenleitung,

3. Beschlussfassung über die Entlastung,

4. Neuwahlen,

5. Anträge,

6. Verschiedenes.

Einem über die Versammlung zu führenden Protokoll sollen besonders die gefassten Beschlüsse zu entnehmen sein.


§ 15 Spartenleitung


1. Die personelle Zusammensetzung der Spartenleitung wird von der Spartenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Widerruf ist dann möglich, wenn grobe Pflichtverletzung oder anhaltende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegen.

2. Die Spartenleitung setzt sich aus dem Spartenleiter und mindestens zwei Warten zusammen. Der Spartenleiter bedarf der Bestätigung in seinem Amt durch die Jahreshauptversammlung.

3. Die Spartenleitung ist in ihrem Aufgabenbereich selbstständig. Sie untersteht aber dem Weisungsbefugnis des Vorstandes.

4. Sie kann im laufenden Übungs- und Wettkampfbetrieb weitere Mitglieder für bestimmte Aufgaben heranziehen.

5. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung zu bestimmen, die Übungszeiten anzusetzen und die vom HVS gefassten Beschlüsse innerhalb der Sparte zu verwirklichen.

6. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Spartenleiters den Ausschlag. Über die Leitungssitzungen ist ein Protokoll zu führen und zu unterzeichnen.

7. Die Spartenleitung hat für das Geschäftsjahr einen Jahresbericht und einen Haushaltsplan als Jahresrechnung aufzustellen und in der Mitgliederversammlung vorzulegen. Das Vermögen, die Einnahmen und Ausgaben sind durch ein geordnetes, zweckmäßig eingerichtetes Rechnungswesen nachzuweisen. Den Kassenprüfern ist Einsichtnahme zu gestatten.

§ 16 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe


1. Die Jahreshauptversammlung und Spartenmitgliederversammlung sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

2. Die ordnungsgemäße Einberufung ist in §12, Abs.5 dieser Satzung verankert.

3. Die Spartenleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Sitzung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Sitzungszeitpunkt den Mitgliedern bekannt gemacht worden ist.

4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder mit Stimmberechtigung gemäß § 12, Abs.2 gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es werden nur JA- und NEIN-Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen sind zu zählen und aufzuführen.

5. Sofern nicht geheime oder namentliche Abstimmung durch die Mitgliederversammlung beantragt wird, geschehen die Abstimmungen durch das Handzeichen.

6. Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der erschienenen Teilnehmer, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 17 Änderung der Satzung


Zur Beschlussfassung über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, über die Auflösung der Sparte eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Antrag auf Auflösung der Sparte muss aus der Tagesordnung der betreffenden Mitgliederversammlung ersichtlich sein. Er kann weder als Dringlichkeitsantrag noch als Anschluss- oder Erweiterungsantrag eingebracht werden.

§ 18 Auflösung der Sparte


Im Falle einer Auflösung der Sparte fallt das vorhandene Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Markkleeberg, die es zugunsten des Sportes zu verwenden hat.

§ 19 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Markkleeberg, den 28.08.1991

Die vorliegende Satzung der Sparte Handball des TSV 1886 wurde durch die Mitglieder der Spartenleitung bestätigt.

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